Investitionen in Schuldscheindarlehen werden bilanziell als Forderungen eingestuft. Im Unterschied zu Corporate Bonds, die Mark-to-Market bewertet werden müssen, bleiben Schuldscheindarlehen als Forderungen in der Bilanz von Unternehmen mit ihren Anschaffungskosten stehen. Damit sind Corporate Schuldscheindarlehen nicht von volatilen Marktphasen betroffen und beeinflussen so die Marktwerte von Portfolien und Vermögenswerten nicht negativ. Das betrifft sowohl die Bilanzierung unter IFRS/IAS als auch HGB. Vorübergehende Wertminderungen haben also keinen Einfluss auf die Gewinn- und Verlustrechnung. Ausgenommen davon sind dauerhafte Wertminderungen etwa im Falle einer Unternehmensinsolvenz.

Auch unter IFRS 9, das seit 2018 gilt, werden Schuldscheindarlehen zu fortgeführten Anschaffungskosten bilanziert. Sie werden als Schuldtitel eingestuft, der auf die Erzielung von Zins- und Tilgungszahlungen ausgelegt ist.

Auf Seite des Darlehensnehmers werden Schuldscheindarlehen unter den Verbindlichkeiten mit ihrem ausstehenden Nominalbetrag bilanziert. Die Zinszahlungen zählen zu den abzugsfähigen Kosten in der Gewinn- und Verlustrechnung und finden sich gemeinsam mit anderen Zinszahlungen unter dem Punkt Zinsaufwand im Finanzergebnis. Außerdem löst ein Schuldscheindarlehen keine Bilanzierungspflicht nach IFRS aus, da es sich beim Schuldschein lediglich um ein Darlehen nach BGB und nicht um ein handelbares Kapitalmarktprodukt handelt.