Ein Darlehensvertrag nach §488 BGB darf per Gesetz (§489 BGB) vorzeitig zurückgezahlt werden. Allerdings gilt das vorzeitige Kündigungsrecht nur für nicht-öffentliche Emittenten! Fest verzinste Schuldscheindarlehen dürfen nach einer Laufzeit von 10 Jahren durch die Emittentin gekündigt und zurückgezahlt werden. Bei variabel verzinsten Darlehen kann jederzeit gekündigt werden, mit einer Vorankündigungsfrist von drei Monaten. Das gesetzliche Kündigungsrecht kann übrigens nicht vertraglich ausgeschlossen werden!

„Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 489 Ordentliches Kündigungsrecht des Darlehensnehmers (1) Der Darlehensnehmer kann einen Darlehensvertrag mit gebundenem Sollzinssatz ganz oder teilweise kündigen,1. wenn die Sollzinsbindung vor der für die Rückzahlung bestimmten Zeit endet und keine neue Vereinbarung über den Sollzinssatz getroffen ist, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat frühestens für den Ablauf des Tages, an dem die Sollzinsbindung endet; ist eine Anpassung des Sollzinssatzes in bestimmten Zeiträumen bis zu einem Jahr vereinbart, so kann der Darlehensnehmer jeweils nur für den Ablauf des Tages, an dem die Sollzinsbindung endet, kündigen; 2. in jedem Fall nach Ablauf von zehn Jahren nach dem vollständigen Empfang unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten; wird nach dem Empfang des Darlehens eine neue Vereinbarung über die Zeit der Rückzahlung oder den Sollzinssatz getroffen, so tritt der Zeitpunkt dieser Vereinbarung an die Stelle des Zeitpunkts des Empfangs.(2) Der Darlehensnehmer kann einen Darlehensvertrag mit veränderlichem Zinssatz jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten kündigen. (3) Eine Kündigung des Darlehensnehmers gilt als nicht erfolgt, wenn er den geschuldeten Betrag nicht binnen zwei Wochen nach Wirksamwerden der Kündigung zurückzahlt. (4) Das Kündigungsrecht des Darlehensnehmers nach den Absätzen 1 und 2 kann nicht durch Vertrag ausgeschlossen oder erschwert werden. Dies gilt nicht bei Darlehen an den Bund, ein Sondervermögen des Bundes, ein Land, eine Gemeinde, einen Gemeindeverband, die Europäischen Gemeinschaften oder ausländische Gebietskörperschaften. (5) Sollzinssatz ist der gebundene oder veränderliche periodische Prozentsatz, der pro Jahr auf das in Anspruch genommene Darlehen angewendet wird. Der Sollzinssatz ist gebunden, wenn für die gesamte Vertragslaufzeit ein Sollzinssatz oder mehrere Sollzinssätze vereinbart sind, die als feststehende Prozentzahl ausgedrückt werden. Ist für die gesamte Vertragslaufzeit keine Sollzinsbindung vereinbart, gilt der Sollzinssatz nur für diejenigen Zeiträume als gebunden, für die er durch eine feste Prozentzahl bestimmt ist.“

Bürgerliches Gesetzbuch

Wird nicht vorzeitig gekündigt, so ist das Darlehen am Ende der vereinbarten Laufzeit vom Schuldner zurückzuzahlen. In der Praxis werden aufgrund des Kündigungsrechtes fast alle Schuldscheindarlehen nicht-öffentlicher Darlehensnehmer mit Laufzeiten bis zehn Jahren begeben, vielfach auch darunter. Fix verzinste Darlehen sind zudem deutlich häufiger anzutreffen als variabel verzinste.

Hinzu kommt in § 490 BGB noch ein außerordentliches Kündigungsrecht. Dieses wird sowohl dem Darlehensgeber als auch dem Darlehensnehmer eingeräumt. Der Darlehensgeber kann fristlos kündigen, wenn sich die Vermögensverhältnisse des Darlehensnehmers oder der Wert der gestellten Sicherheiten wesentlich verschlechtern oder zu verschlechtern drohen und die Rückzahlung gefährdet ist. Der Darlehensnehmer hingegen kann von einem außerordentlichen Kündigungsrecht bei fix verzinsten Schuldscheindarlehen Gebrauch machen, wenn er Vermögenswerte, die als Sicherheit gedient hatten (Grund- oder Schiffspfandrechte), verkaufen möchte. Allerdings ist dann eine Vorfälligkeitsentschädigung fällig.